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Informationen nach § 37 Abs. 1 MsbG vom 01.06.2017

Der Netzbetreiber  Eichsfelder Energie - und Wasserversorgungs GmbH nimmt als grundzuständiger Messstellenbetreiber nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) innerhalb seines Netzgebiets die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahr.

Die Eichsfelder Energie - und Wasserversorgungs GmbH wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie bei solchen Verbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Die Eichsfelder Energie - und Wasserversorgungs GmbH kann daneben, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 Kilowattstunden sowie
2. von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.

Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die Eichsfelder Energie - und Wasserversorgungs GmbH Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten.

Sobald die zugelassenen modernen Messeinrichtungen im Markt verfügbar sind, wird die Eichsfelder Energie - und Wasserversorgungs GmbH mit dem Rollout beginnen. Nach heutigem Kenntnisstand gehen wir davon aus, dass dies ab Herbst 2017 geschieht.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen können dem Preisblatt MSB „Preise für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)“ entnommen werden.

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